In der Straßenverkehrsordnung, der Fahrerlaubnisverordnung und der Straßenverkehrszulassungsverordnung sind sämtliche Rollstühle erfasst. Während Pflegerollstühle, Aktivrollstühle und Schieberollstühle keine Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnungen sind, gelten elektrisch betriebene Krankenfahrstühle als Kraftfahrzeuge, selbst wenn man sie lediglich im Innenbereich nutzt. Jeder Krankenfahrstuhl ist überall dort erlaubt, wo Fußgängerverkehr ermöglicht wird, dort jedoch immer lediglich mit Schrittgeschwindigkeit.

Rollstühle

Elektrische Rollstühle gelten als zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge

Laut der Straßenverkehrszulassungsverordnung sind sämtliche elektrische Rollstühle mit einer Maximalgeschwindigkeit von sechs Kilometern pro Stunde Kraftfahrzeuge. Im Normalfall wird zwar kein Führerschein benötigt. Trotzdem sind die Krankenfahrstühle wie alle Kraftfahrzeuge zuzulassen und die Betriebserlaubnis durch den Technischen Überwachungsverein vorzuweisen. Das übernimmt oft der Anbieter direkt. Somit gelten für Elektrorollstühle ebenso gewisse Regelungen, unter anderem für Beleuchtung, Bremsen, Hupe, Parkleuchten und Begrenzungsbeleuchtung. Weiterführende Informationen hierzu finden Sie unter anderem auf dieser Seite und unter https://welt-der-technik.net/.

Versicherungspflicht der Rollstühle

Von einer Versicherungspflicht im Verkehr sind manuelle Rollstühle ausgeschlossen. Im Regelfall kann man sie nach Rücksprache mit der Versicherungsgesellschaft in die Privathaftpflicht vom Nutzer aufnehmen. Dasselbe gilt für Elektrorollstühle mit einer maximalen Geschwindigkeit von sechs Kilometern pro Stunde. Elektromobile und Krankenfahrstühle, die höchstens 25 Kilometer pro Stunde fahren, brauchen noch zur Zulassung ein Kfz-Kennzeichen und eine eigene Kraftfahrzeugversicherung. Hier erfahren Sie mehr zum Thema.

Barrierefreiheit an Haltestellen und in öffentlichen Verkehrsmitteln für Rollstühle

Das Mitnehmen der Rollstühle in Bahn und Bus ist laut Personenbeförderungsgesetz vorgeschrieben, zum Beispiel auch, dass zur Nutzung vom öffentlichen Personennahverkehr eine weitreichende Barrierefreiheit erreicht werden soll. Allerdings ist der tatsächliche Stand bei der Barrierefreiheit, etwa durch Aufzüge in den Niederflurbussen und Bahnstationen, welche das Einsteigen ohne Rampe möglich machen, je nach Stadt ganz unterschiedlich. Vor allem, wenn man in einem fremden Ort mit dem Krankenfahrstuhl unterwegs ist, wird empfohlen, sich vorher über die Internetseiten der entsprechenden Verbundnetze über die tatsächliche Barrierefreiheit der geplanten Bahnstationen und Buslinien zu erkundigen. Inhaber von einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG, G und H können jedes öffentliche Verkehrsmittel kostenfrei nutzen. Mit dem zusätzlichen Zeichen B in dem Ausweis kann noch zusätzlich eine Begleitperson unentgeltlich mitfahren. In der Regel bietet der Busfahrer oder das Bahnpersonal Unterstützung beim Einsteigen und Aussteigen. Wenn nötig, bringt man vor Ort eine Auffahrrampe an. Manche Städte bieten ebenso an den Haltestellen einen Rufknopf an, damit Hilfe durch das Personal angefordert werden kann. Die Zahl der Stellplätze für Krankenfahrstühle in Bahn und Bus ist vom entsprechenden Anbieter begrenzt. Werden allerdings die verfügbaren Sitzplätze nicht von Passagieren genutzt, liegt es in dem Ermessen vom Fahrer, ebenso weitere Krankenfahrstühle im Bus oder in dem jeweiligen Abteil zu gestatten. Prinzipiell ist das Mitnehmen der Elektrorollstühle etwas problematischer im Gegensatz zu den manuellen Krankenfahrstühlen. Manche Busfirmen befördern aus Sicherheitsgründen keine elektrischen Modelle mehr, weil sie aufgrund ihres hohen Gewichts in Risikosituationen für die Passagiere eine Gefahr darstellen können.